Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gemäß Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Staatsstraße St 2315 / Landesstraße L 2310, Verlegung bei Collenberg (OT Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke
Für das o.a. Straßenbauvorhaben hat das Staatliche Bauamt Aschaffenburg, Cornelienstraße 1, 63739 Aschaffenburg, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Das Bauprojekt beginnt in Baden-Württemberg im Landkreis Main-Tauber westlich der Stadt Freudenberg am Main an der L 2310. Die Landesstraße L 2310 wird dort mit einem neuen Kreisverkehrsplatz angebunden und führt in Baden-Württemberg als L 2315 mit einer Großbrücke über den Main zur Landesgrenze in Mainmitte und verläuft in Bayern weiter als St 2315 über den Main und die DB-Strecke Miltenberg – Wertheim. Im weiteren Verlauf umfährt die St 2315 den Collenberger Ortsteil Kirschfurt. Die Baumaßnahme endet an der St 2315 nördlich von Kirschfurt und schließt diese mit einem neuen Kreisverkehrsplatz an die bestehende Trasse der St 2315 an. Der Ortsteil Kirschfurt wird ebenfalls über diesen Kreisverkehrsplatz an das Staatsstraßennetz angeschlossen. Westlich von Kirschfurt wird auf bayerischer Seite die Collenberger „Theresienhofstraße“ als öffentlicher Feld- und Waldweg mit einer Einmündung an die Ortsumfahrung angebunden.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Reistenhausen (Gemeinde Collenberg) und Freudenberg (Stadt Freudenberg) beansprucht.
Das Planfeststellungsverfahren wird auf Grundlage der in Bayern geltenden Gesetze und Rechtsnormen an der Regierung von Unterfranken durchgeführt. Um dies zu ermöglichen, wurden ein Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern und ein Verwaltungsabkommen geschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (Art. 38 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen) stehen in der Zeit vom 17.11.2025 bis einschließlich 16.12.2025 auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Service“ > „Straßenrechtliche Planfeststellungen“ > „Aktuell laufende Verfahren“ > „Staatsstraße St 2315 / Landesstraße L 2310: Verlegung bei Collenberg (OT Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke“ zur Verfügung
(https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/planfeststellung/aktuelle_verfahren/index.html).
Die Planunterlagen liegen in gedruckter Form als zusätzliches Informationsangebot (Art. 38 Abs. 7 Satz 2 BayStrWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) zur allgemeinen Einsicht aus bei
Gemeinde Collenberg
Hauptverwaltung, Zimmer 5.1
Kirchplatz 2
97903 Collenberg
vom 17.11.2025 bis einschließlich 16.12.2025
  
während der Dienststunden 
Montag – Mittwoch sowie Freitag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
1. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 30.12.2025,
kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben (Art 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei
Gemeinde Collenberg
Hauptverwaltung, Zimmer 5.1
Kirchplatz 2
97903 Collenberg
oder bei der Anhörungsbehörde
Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg
zu erheben bzw. abzugeben.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und unter der Adresse gemeinde@collenberg-main.de oder poststelle@reg-ufr.bayern.de vorzubringen. Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.
Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 30.12.2025, sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (Art. 73 Abs. 4 Satz 6 BayVwVfG).
3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Art. 74 BayVwVfG) einzulegen, von der Auslegung des Plans (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
4. Die Regierung von Unterfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (Art. 38 Abs. 4 Satz 1 BayStrWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
5. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung eines Vertreters entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.
6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
8. Von Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach Art. 27 i.V.m. Art. 23 bis 26 BayStrWG und die Veränderungssperre nach Art. 27b BayStrWG in Kraft.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach Art. 36 Abs. 8 BayStrWG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung:
Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/meta/datenschutz/index.html und https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/mam/service/hinweise_nach_der_datenschutzgrundverordnung_im_zusammenhang_mit_antragsformularen.pdf.
Collenberg, 23.10.2025
Gemeinde Collenberg
Andreas Freiburg, 1. Bürgermeister
 Collenberg
                        Collenberg
                     
             
             
             
             
            